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Kollektivmarkensatzung

§1
Rechtliche Stellung, Sitz und Zweck des Markenverbandes

  1. Der Markenverband >Freiberger Eierschecke< wurde nach dieser Satzung bei der Bäckerinnung Freiberg (nachfolgend Innung) gebildet. Sitz des Markenverbandes ist am Sitz der Innung. Die Innung ist Körperschaft des öffentlichen Rechts entsprechend der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Zweck des Markenverbandes ist der Erwerb der in §2 dieser Satzung bestimmten Kollektivmarke, deren Verwaltung für die Benutzungsberechtigten, die Erhaltung, Durchsetzung und Verteidigung gegenüber Dritten. Ferner besteht der Zweck des Markenverbandes darin, diese Marke bekannt zu machen und mit ihr zu werben.

§2
Marke

  1. Die Satzungsgemäß zu erwerbende Marke ist die Kollektivmarke >Freiberger Eierschecke< .
  2. Die Kollektivmarke ist im Sinne von MarkenG §127 I, II gleichzeitig geografische Herkunftsangabe. Sie dient zur Kennzeichnung der charakteristischen Waren der Benutzungsberechtigten.

§3
Waren, Dienstleistungen, Benutzungsgebiet

  1. Die für die Kollektivmarke eingetragenen Waren und Dienstleiustungen sind:
    Klasse 30: Backwaren (fein), Kleingebäck, Kuchen, Kuchen nämlich Eierschecke, Kuchen nämlich Eierschecke mit aufgestreuten Rosinen und/oder Mandeln, Kuchenmischungen (pulverförmig), Torten
    Klasse 35: Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über das Internet, Einzelhandelsleistungen im Bereich Backwaren, Großhandelsdienstleistungen im Bereich Backwaren, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten
    Klasse 42: technische Beratung, Qualitätsprüfung an Backwaren, Zertivizierungen von Backwaren.
  2. Für die oben bezeichnete Kollektivmarke ist folgendes Benutzungsgebiet festgelegt: Gemeinde Bobbritzsch; Brand-Erbisdorf, Stadt; Gemeinde Dorfchemnitz; Gemeinde Eppendorf; Gemeinde Falkenau; Flöha, Stadt; Gemeinde Frankenstein; Frauenstein, Stadt; Freiberg, Stadt; Gemeinde Großhartmannsdorf; Großschirma, Stadt; Gemeinde Halsbrücke; Gemeinde Hilbersdorf; Gemeinde Leubsdorf; Gemeinde Lichtenberg; Gemeinde Mulda/Sa.; Gemeinde Niederwiesa; Gemeinde Oberschöna; Oederan, Stadt; Gemeinde Reinsberg; Gemeinde Weißenborn/Erzgeb.
    Es gelten die am Tage der Anmeldung (09.02.2007) der Kollektivmarke vorhandenen Grenzen hinsichtlich Ortslagen (einschl. Ortsteilen) und Flurbegrenzungen.

§4
Der Markenverband

  1. Der Markenverband wurde aus dem Kollektiv der Benutzungsberechtigten gebildet.
  2. Der Markenverband verwaltet erwirtschaftete Mittel in eigener Verantwortung.
  3. Der Markenverband hat seine Geschäftstätigkeit durch einheitlichen Beschluß am 06.10.2010 auf die Innung übertragen.
  4. Der Markenverband kenn nur durch einstimmigen Beschluss bei gleichzeitiger Löschung der Kollektivmarke aufgelöst werden. Die Kollektivmarke ist durch einstimmigen Beschluss der Benutzungsberechtigten auf einen Dritten, der Benutzungsberechtigter sein muss, übertragbar. Dies ist auch im Fall einer Löschung des MArkenverbandes aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen.

§5
Benutzungsberechtigte, Definition, Mitgliedschaft im Markenverband

  1. Benutzungsberechtigte sind Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die Waren und Dienstleistungen gemäß §3 Abs 1 im Teritorium gemäß §3 Abs 2 vorliegender Kollektivmarkensatzung herstellen oder erbringen.
  2. Herstellung im Sinne des Absatzes 1 bedeutet die Ausführung der für die Wertschätzung durch den Verbrauer maßgeblichen Schritte des Herstellungsprozesses der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen nach §3 Abs 1 an einen Standort innehalb des Gebietes gemmäß §3 Abs 2 der Satzung.
  3. Die Mitgliedschaft im Markenverband entsteht durch Erteilung der fomellen Benutzungserlaubnis an einen Bentzungsberechtigten.
    Der Markenverband kann vor Erteilung einer formellen Benutzungserlaubnis gehört werden. Ist dessen Stellungnahme negativ, kann die formelle Benutzungserlaubnis begründetversagt werden. Kommt der Markenverband in seiner Stellungnahme nicht zu einem einstimmigen Ergebnis, tritt an dessen Stelle die in geheimer Abstimmung erreichte einfache Mehrheit.
    Sind die Gründe für eine Versagung der Benutzungserlaubnis entfallen, kann eine erneute formelle Benutzungserlaubnis beantragt werden.
    Die Mitgliedschaft im Markenverband endet durch Austritt nach vorheriger schriftlicher Kündigung, Ausschluss, mit Einstellung der Erwerbs- und/oder Geschäftstätigkeit, bei Geschäftsübergang an einen Dritten und bei Verlegung des Ortes der Herstellung / Erbringung der Dienstleistungen nach auserhalb des in §3 Abs 2 der Kollektivmarkensatzung festgelegten Gebietes.
    Der Ausschluß eines Mitgliedes setzt einen Beschluss des Markenverbandes voraus.
  4. Der Markenverband kann formelle Benutzungserlaubnisse an Nichtmitglieder auf Lizensbasis vergeben.

§6
Der Markenvorstand

  1. Der Markenverband hat einen Markenvorstand gebildet, welcher den Verband gegenüber Dritten vertritt.
  2. Der Markenvorstand ist dem Markenverban gegenüber rechenschaftspflichtig.

§7
Versamlung der Benutzungsberechtigten

  1. Die Versammlung der Benutzungsberechtigten ist Organ des Markenverbandes. Sie kann vom Markenverband Rechenschaft über seine Tätigkeit verlangen.
  2. Der Markenverband hat der Versammlung der Benutzungsberechtigeten über seine Tätigkeit regelmäßig Bericht zu erstatten. Die Wahl der Berichterstattung obliegt dem Markenverband. Genügt der Versammlung der Benutzungsberechtigten die Art der Berichtserstattung nicht, kann diese eine erweiterte Berichtserstattung verlangen.
  3. Die Versammlung der Benutzungsberechtigten kann Beschlüsse des Markenverbandes zu Bestimmungen der Kollektivmarkensatzung, Bentzungs- und Qualitätrischtlinien durch einstimmigen Beschluss aufheben.

§8
Benutzungsbedingungen

  1. Die Benutzungsbedingungen der Kollektivmarke ergeben sich aus dieser Kollektivmarkensatzung.
  2. Der Markenverband kann für alle Benutzungsberechtigten gleichermaßen gültige Benutzungsformen der Kollektivmarke vorschlagen. Hat die Versammlung der Benutzungsberechtigten die Vorschläge angenommen, sind diese für alle Benutzungsberechtigten verbindlich.
  3. Der Markenverband kann :
    -Benutzungsrichtlinien erarbeiten, die Waren und Dienstleistungen gemäß §3 Abs 1 der Satzung betreffen
    -Festlegungen hinsichtlich Kennzeichnungsfähigkeit von Waren und Dienstleistungen gemäß §3 Abs 1 der Satzung, zu Qualitätsanforderungen sowie zu bestimmten Ausführungsformen der Produkte
    erarbeiten und der Versammlung der Benutzngsberechtigten zur Beschlußfassung vorlegen. Sind diese Vorschläge durch die Versammlung der Benutzungsberechtigten angenommen, werden sie Bestandteil der Kollektivmarkensatzung.
  4. Der MArkenverband kann Benutzungsberechtigten bei Verstößen gegen §8 Abs 1-3 der Kollektivmarkensatzung die Benutzungserlaubnis entziehen. Der Entzug kann befristet, aud Dauer oder beschränkt auf einzelne Waren und/oder Dienstleistungen ausgesprochen werden.
  5. Die Benutzungsberechtigung ist nicht übertragbar. Sie ist kein handelbares Gut. Sie ist ferner kein Eigentum des Benutzungsberechtigten und darf weder sicherungsübereignet werden noch Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen den Benutzungsberechtigten sein. Sie erlischt in jedem Falle, wenn ein Benutzungsberechtgter:
    • seine wirtschaftliche Tätigkeit einstellt;
    • seine juristische Selbstständigkeit verliert;
    • durch Verkauf oder Aufspaltung aus bisher benutzungsberechtigten Unternehmen neu entsteht. Dies gilt auch im Falle der erbfolge bei Aufspaltung der Unternehmen;
    • über sein Unternehmen die Eröffnung eines Insolvenzantrags- oder Insolvenzverfahrens hinnehmen muss;
    • in den Besitz eines Anderen gelangt, der kein Benutzungsberechtigter ist;
    • die Herstellung / erbringung der in §3 Abs 1 aufgeführten Waren / Dienstleistungen an einen Ort auserhalb des in §3 Abs 2 der Satzung festgelegten Gebietes verlegt;
    • die Herstellung / Erbringung der in §3 Abs 1 aufgeführten Waren / Dienstleistungen einstellt
  6. Benutzungsberechtigte sind verpflichtet, durch Dritte bewirkte Störungen der Benutzung unverzüglich dem Markenverband zu Kenntnis zu geben. Der Markenverband ist verpflichtet, angezeigte Störungen im Rahmen seiner Möglichkeiten zu verfolgen und den Bestand der Kollektivmarke bestmöglich zu sichern.

§9
Finanzierung

  1. Die Finanzierung des Markenverbandes erfolgt aus Gebühren für die Benutzung der Kollektivmarke, Schadensersatzzahlungen und Zuwendungen Dritter.
  2. Erwerb, Aufrechterhaltung und Durchsetzung der Kollektivmarke erfolgen aus Mitteln des Markenverbandes.
    Der Markenverband hat darüber gesondert Buch zu führen.
  3. Der Markenverband kann für absehbare Aufwendungen Rücklagen bilden. Die gilt insbesondere für die Durchführung von Werbemaßnahmen, die Bereitstellung von Kennzeichnungsmitteln und Maßnahmen zur aufrechterhaltung sowie Rechtsverfolgung.
  4. Der Markenverband hat durch Beschluß vom 06.10.2010 seine Buchführung der Innung übertragen.

§10
Salvatorische Klausel

Die vorstehende Markensatzung ist durch die Beteiligten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen und wirtschaftlichen Interessen der Benutzungsberechtigten erarbeitet worden. Sie dient unter anderem der Wahrung der Rechtsordnung im Hinblick auf die Verwendung der Kollektivmarke. Sofern eine der Bestimmungen der Kollektivmarkensatzung durch Rechtsaufsichtsbehörden oder Dritte als Rechtsunwirksam beanstandet wird, ist dadurch die Kollektivmarkensatzung als Ganzes nicht rechtsunwirksam. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die nächstliegende, dem maßgeblichen Willen des Markenverbandes am nächsten kommende, zulässige Bestimmung.

§11
Schlussbestimmung

Diese Kollektivmarkensatzung wurde in der Versammlung der Benutzungsberechtigten des Markenverbandes am 21.04.2007 beschlossen und in Karft gesetzt.

Freiberg den 21.04.2007